Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen,
die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Bedeutung und Form der Planzeichen,
das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes,
den Anwendungsbereich sowie den Kreis der Beteiligten für eine Raumverträglichkeitsprüfung.
Die Rechtsverordnungen werden im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags erlassen.
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
Bildung der Prüfungsausschüsse und der Prüfungskommissionen,
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
Auf das Landesamt nach § 2 übertragen werden die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium Rechtsverordnungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.