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Die Rheinischen Versorgungskassen können als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihnen diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland übertragen werden.
Die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe können als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihnen diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe übertragen werden.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben übertragen werden. Die Aufgabenübertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen.
Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von öffentlich-rechtlichen Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe in Nordrhein-Westfalen übertragen werden.
Die Aufgabe einer Landesfamilienkasse nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes können im Saarland wahrnehmen, soweit eine Übertragung dieser Aufgabe…
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und…
werden auf das für Finanzen zuständige Ministerium übertragen. Die Einrichtung von Landesfamilienkassen durch Rechtsverordnung erfolgt im Benehmen mit den…
Die Landeshauptkasse nimmt die ihr nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158)…
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der…
Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.