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Nach Ablauf der Eintragungsfrist und, falls Eintragungslisten erst nach Beginn der Frist auf Beschwerde entgegengenommen sind (§ 15 Abs. 2), nach Ablauf der Nachfrist schließen die Gemeindebehörden die Eintragungslisten ab und senden sie unverzüglich an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ab. Sofern parallel eine freie Unterschriftensammlung durchgeführt wird, stellen die Gemeindebehörden die abgeschlossenen Eintragungslisten den Vertreterinnen oder den Vertretern des Volksbegehrens zur Verfügung.
Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Gemeinden die Eintragungslisten ab, bestätigen auf den Eintragungslisten, daß die Eintragungsberechtigten am Tag…
Die Gemeindebehörde schließt unverzüglich nach dem Ablauf der Eintragungsfrist die Eintragungsblätter ab und bestätigt
Nach Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist auf Beschwerde zugelassene Eintragungsberechtigte haben ihre Eintragung in einem Nachtrag zur Eintragungsliste zu…
Nach Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist auf Beschwerde zugelassene Eintragungsberechtigte haben ihre Eintragung in einem Nachtrage zur Eintragungsliste zu…
Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der…
Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.