Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Landeswahlausschuss (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen und gegebenenfalls gültigen frei gesammelten Unterschriften fest.
Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.
Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.
Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bereitet die vom Landeswahlausschuss zu treffende Feststellung der Gesamtsumme der gültigen Eintragungen und…
Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
1Der Landeswahlleiter übersendet die Niederschrift über die Feststellungen des Landeswahlausschusses der Landesregierung. 2Sie entscheidet unverzüglich, ob das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.