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Der Landeswahlausschuß (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen fest.
Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.
Der Landeswahlausschuss (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen fest.
Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bereitet die vom Landeswahlausschuss zu treffende Feststellung der Gesamtsumme der gültigen Eintragungen und…
Der Landeswahlausschuß stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.