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Ein Volksentscheid findet statt,
wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag nicht entsprochen worden ist,
wenn der Landtag oder die Landesregierung von dem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs. 3 der Landesverfassung).
Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum Gesetz erhoben werden soll (Nummer 1). Fasst der Landtag innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Beschluss, so gilt dies als Ablehnung.
wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs.…
wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs.…
Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem…
Ist das Volksbegehren zustandegekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktesunverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. III.…
Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunkts unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. III.…
Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.