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Gegenstand des Volksentscheids ist
wenn es sich um ein Volksbegehren nach Artikel 68 Abs. 1 der Landesverfassung handelt, das begehrte Gesetz und, falls der Landtag aus Anlaß des Begehrens ein abweichendes Gesetz beschlossen hat, die Frage, ob das begehrte an die Stelle des beschlossenen Gesetzes treten soll,
ein von der Landesregierung eingebrachtes, vom Landtag jedoch abgelehntes Gesetz (Artikel 68 Abs. 3 der Landesverfassung),
Einholung der Zustimmung zu einer durch den Landtag oder die Landesregierung begehrten Änderung der Verfassung.
Haben mehrere Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung über denselben Gegenstand dem Landtage vorgelegen und hat der Landtag einem der Begehren entsprochen, so ist für jeden der anderen begehrten Gesetzentwürfe die Frage dem Volksentscheid zu unterbreiten, ob er an die Stelle des vom Landtag auf das erste Begehren beschlossenen Gesetzes treten soll.
wenn es sich um ein Volksbegehren nach Artikel 68 Abs. 1 der Landesverfassung handelt, das begehrte Gesetz und, falls der Landtag aus Anlass des Begehrens ein…
wenn es sich um ein Volksbegehren nach Artikel 68 Abs. 1 der Landesverfassung handelt, das begehrte Gesetz und, falls der Landtag aus Anlass des Begehrens ein…
wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs.…
wenn der Landtag oder die Landesregierung von dem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid…
wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs.…
Ist das Volksbegehren zustandegekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. III.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.