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Ein Volksentscheid findet statt
wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag nicht entsprochen worden ist,
wenn die Landesregierung von ihrem Recht (Artikel 68 Abs. 3 und Artikel 69 Abs. 2 der Landesverfassung), einen Volksentscheid herbeizuführen, Gebrauch macht,
wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs. 2 der Landesverfassung).
Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum Gesetz erhoben werden soll (Ziffer 1). Faßt der Landtag innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Beschluß, so gilt dies als Ablehnung.
wenn der Landtag oder die Landesregierung von dem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid…
wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs.…
wenn es sich um ein Volksbegehren nach Artikel 68 Abs. 1 der Landesverfassung handelt, das begehrte Gesetz und, falls der Landtag aus Anlaß des Begehrens ein…
Ist das Volksbegehren zustandegekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. III.…
Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem…
Ist das Volksbegehren zustandegekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktesunverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. III.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.