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Gegenstand des Volksentscheids ist
wenn es sich um ein Volksbegehren nach Artikel 68 Abs. 1 der Landesverfassung handelt, das begehrte Gesetz und, falls der Landtag aus Anlass des Begehrens ein abweichendes Gesetz beschlossen hat, die Frage, ob das begehrte an die Stelle des beschlossenen Gesetzes treten soll,
Einholung der Zustimmung zu einer durch den Landtag oder die Landesregierung begehrten Änderung der Verfassung.
Haben mehrere Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung über denselben Gegenstand dem Landtag vorgelegen und hat der Landtag einem der Begehren entsprochen, so ist für jeden der anderen begehrten Gesetzentwürfe die Frage dem Volksentscheid zu unterbreiten, ob er an die Stelle des vom Landtag auf das erste Begehren beschlossenen Gesetzes treten soll.
wenn es sich um ein Volksbegehren nach Artikel 68 Abs. 1 der Landesverfassung handelt, das begehrte Gesetz und, falls der Landtag aus Anlass des Begehrens ein…
wenn es sich um ein Volksbegehren nach Artikel 68 Abs. 1 der Landesverfassung handelt, das begehrte Gesetz und, falls der Landtag aus Anlaß des Begehrens ein…
wenn der Landtag oder die Landesregierung von dem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid…
wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs.…
wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs.…
Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.