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Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Gesetz zu regeln, insbesondere
zu Form und Inhalt der Unterschriftsbögen für eine Volksinitiative und eine freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren,
zu Form und Inhalt des Antrages auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung sowie der Eintragungs- und Nachtragslisten und des Eintragungsscheins für ein Volksbegehren,
zur Versagung der Entgegennahme von Eintragungslisten, der Zulassung zur Eintragung oder der Erteilung eines Eintragungsscheins sowie zu Eintragungsstellen und -zeiten für ein Volksbegehren und
hinsichtlich des Volksentscheids zur Bekanntmachung des Abstimmungstages durch die Gemeinden, zur Abstimmung, zur Feststellung und Anfechtung des Abstimmungsergebnisses sowie zur Wiederholung der Abstimmung.
zu Form und Inhalt des Antrages auf Zulassung der Listenauslegung sowie der Eintragungs- und Nachtragslisten und des Eintragungsscheins für ein Volksbegehren,
zum Zeitpunkt der Übersendung von Unterschriften für ein Volksbegehren sowie der Eintragungslisten (§ 18 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) gegenüber dem für…
Wird dem Antrag stattgegeben, so gibt das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen…
Wird dem Antrage stattgegeben, so gibt das Innenministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des…
die für die Übermittlung durch Bürgerinnen oder Bürger oder Unternehmen geeigneten Formate gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Formate nach § 4 Absatz 3,
Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.