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Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die ein Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen, die von den Gemeindebehörden auszulegen sind, nachdem die Auslegung zugelassen ist.
Neben der Eintragung in amtlich ausgelegte Listen nach Absatz 1 kann die Durchführung einer Unterschriftensammlung durch die Antragstellerinnen und Antragsteller (freie Unterschriftensammlung) zugelassen werden.
§ 1 Abs. 1 gilt entsprechend.
Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die ein Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen, die…
Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die ein Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen, die…
Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die eine Volksinitiative nach Artikel 67a der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen,…
Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die eine Volksinitiative nach Artikel 67a der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen,…
Der Antrag auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung ist schriftlich an das…
Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung ist schriftlich an das Innenministerium zu richten. Er bedarf der Unterschrift von mindestens 3.000…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.