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Wird dem Antrag stattgegeben, so gibt das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des Volksbegehrens und unter Mitteilung des Namens und der Anschrift der Vertrauenspersonen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zu dieser Veröffentlichung gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium zurücknehmen.
Als bis zur Veröffentlichung nach Absatz 1 zulässige Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl des § 7 Abs. 1 zurückbleibt.
Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zu dieser Veröffentlichung gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Innenministerium…
Wird dem Antrage stattgegeben, so gibt das Innenministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des…
Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung ist schriftlich an das Innenministerium zu richten. Er bedarf der Unterschrift von mindestens 3.000…
Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative (§ 4 Abs. 2) gemeinsam durch…
Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Anzeige muss die…
zum Zeitpunkt der Übersendung von Unterschriften für ein Volksbegehren sowie der Eintragungslisten (§ 18 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) gegenüber dem für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.