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Die Ermächtigung der Landesregierung in § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches, durch Rechtsverordnung die Landesbehörde zu bestimmen, welche für die Feststellung der Voraussetzungen des § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, sowie der Voraussetzungen des § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, jeweils in Verbindung mit § 1059a Bürgerliches Gesetzbuch zuständig ist, wird auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.
Die Ermächtigung der Landesregierung in § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich Versteigerungsplattformen…
Die Ermächtigung der Landesregierung in § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich Versteigerungsplattformen…
Die Ermächtigungen der Landesregierung im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.