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Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, so weist die Strafvollstreckungsbehörde die Verurteilte oder den Verurteilten in der Regel zugleich mit der Mitteilung über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf hin, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag nach § 1 Abs. 1 stellen können. Sie gibt ihnen Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Verurteilten sich nicht auf freiem Fuß befinden oder unbekannten Aufenthalts sind.
Die Strafvollstreckungsbehörde soll den Verurteilten bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein. Sie stimmt mit der Beschäftigungsstelle die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit ab.
Die Strafvollstreckungsbehörde soll der verurteilten Person bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein. Sie soll sich in allen…
Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten bei der Vermittlung eines Tätigkeitsverhältnisses behilflich sein und sich hierbei der Gerichtshilfe oder einer…
Die Strafvollstreckungsbehörde soll sich insbesondere bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung der Gerichtshilfe oder, sofern für…
Die Strafvollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person auf Antrag gestatten, eine Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Dies gilt auch,…
Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn a) Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Verurteilten freie Arbeit nicht leisten wollen oder…
Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.