§ 5 Abs. 2 StiftBTGStiftungsgeschäft
Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerruf berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur…
§ 81a BGBBürgerliches Gesetzbuch
Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes…
§ 6 SächsStiftGSächsisches Stiftungsgesetz
Die Anerkennung einer Stiftung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Sie darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen…
Art. 3 Nr. 2 SN-20331Gesetz zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften
§ 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Anerkennung Die Anerkennung einer Stiftung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Sie darf…
§ 2 Abs. 2 NRW-29214Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Stehen der Genehmigung der Stiftung Bedenken entgegen, so ist die Genehmigung zu versagen oder eine angemessene Frist zur Beseitigung der Bedenken zu bestimmen.…