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Über die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen die Ergebnisse der Beratungen ersichtlich sind.
Über den Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen auch der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen ersichtlich…
Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.
Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgestellt werden:
Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Prüfung sind Niederschriften…
Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
Über den mündlichen Teil der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die folgende Feststellungen aufgenommen werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.