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Das Prüfungsamt kann als Zuhörer bei der Unterrichtsprobe und bei deren Besprechung sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen:
Personen, die eine entsprechende Prüfung abzulegen beabsichtigen, sofern der Prüfling nicht der Anwesenheit widerspricht,
andere Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben.
An der Beratung und bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses dürfen Zuhörer nicht teilnehmen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüfungsteilnehmers Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen mit dienstlichem Interesse gestatten, bei der Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen, sowie mit der Amtsanwaltsausbildung und -prüfung…
Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Studierenden der Rechtswissenschaft und mit der Juristenausbildung oder Prüfung befassten Personen…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Prüfung zulassen, die…
Die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Zuhörerin oder Zuhörer an der Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.