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Die zuständige Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Bestimmung, die Überprüfung und die Aktualisierung der zu bestimmenden Badegewässer gemäß § 3 Abs. 1. Die zuständige Behörde trägt allen Informationen, die sie erhält, gebührend Rechnung.
Die Mitgliedstaaten fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Richtlinie und stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die…
Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit insbesondere über
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
Die Resultate der elektronischen Öffentlichkeitsbeteiligung sind von der zuständigen Behörde auszuwerten und zu prüfen. Die Ergebnisse durchgeführter…
Die zuständige Behörde verbreitet während der Badesaison folgende Informationen aktiv und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jeden…
Die zuständige Behörde legt
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.