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Die oberste Landesgesundheitsbehörde fördert im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der entsprechend § 3 Abs. 1 bekannt gemachten Badegewässerliste.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.