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Inhaberinnen und Inhaber von Doktorgraden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen und in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben sind, können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.
Absatz 1 gilt nicht für Grade, die die Bezeichnung „Doktor“ enthalten, jedoch ohne Promotionsstudien und ohne Promotionsverfahren vergeben wurden („Berufsdoktorate“), oder die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind („kleine Doktorgrade“).
Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen aufgrund eines Grades ist nicht zulässig.
Durch die Promotion wird an Universitäten, auch in Kooperation mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 67a, eine über das allgemeine…
Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben…
Durch die Promotion wird in den an der Kunsthochschule vertretenen wissenschaftlichen Fächern eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 50 hinausgehende…
Inhaber von folgenden Doktorgraden
Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist jeweils ausgeschlossen.
die verliehenen Abschlussbezeichnungen nach Maßgabe des § 69 nicht als Grade, Titel, Ehrengrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen geführt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.