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Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und die
sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, oder
eine Ausbildung als Studiengang anbieten,
dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind oder die Anerkennungserstreckung nach § 75 Absatz 2 oder die Anzeige nach § 80 Absatz 1 vorliegt.
Das Ministerium kann den Betrieb einer Bildungseinrichtung im Sinne des Absatzes 1, die nicht staatlich anerkannt ist, ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen, insbesondere dahingehend versehen, dass beim Weiterbetrieb jeder Anschein vermieden werden muss, dass
es sich bei der Bildungseinrichtung um eine Hochschule, Universität, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder eine diesen Einrichtungen gleichgestellte Einrichtung handelt oder
eine Ausbildung als Studiengang angeboten wird.
Bildungseinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 2 Satz 1 informieren
den Rechtsverkehr schon bei Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs insbesondere anhand ihres Internetauftritts sowie
die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, zu ihrem Schutz vor Aufnahme dieser Teilnahme
nachweisbar ausführlich und umfassend nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 4. Die Information im Sinne des Satzes 1 umfasst die Mitteilung, dass
die Ausbildung nicht an einer Hochschule erfolgt,
die Bildungseinrichtung keine anerkannte akademische Ausbildung anbietet,
die Bildungseinrichtung kein Recht hat, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen,
die verliehenen Abschlussbezeichnungen nach Maßgabe des § 69 nicht als Grade, Titel, Ehrengrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen geführt werden dürfen,
es sich bei der Ausbildung nicht um Studiengänge einer Hochschule handelt und
die verliehenen Abschlussbezeichnungen im In- und Ausland in ihrer wirtschaftlichen Werthaltigkeit und hinsichtlich ihrer Anschlussfähigkeit an Hochschulbildung grundsätzlich anders und nach anderen Regeln bewertet werden als Hochschulgrade untereinander.
Die Informationen nach Absatz 3 müssen so vollständig, frühzeitig, eindeutig, transparent und in einer verständlichen Sprache gegeben werden, dass jeder Anschein vermieden wird, die Umstände im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 lägen in Wirklichkeit gänzlich oder teilweise vor. Die Information der Person im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 muss zudem ihr gegenüber persönlich vor Aufnahme ihrer Teilnahme an dem Bildungsangebot in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform erfolgen; eine allgemeine Darstellung auf dem Internetauftritt der Bildungseinrichtung reicht nicht hin. Informiert die Bildungseinrichtung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nicht, nicht vollständig oder in der Darstellung verzerrend, so haftet sie den Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen oder teilnehmen wollen, auf Schadensersatz nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Die Hochschule haftet für Schäden an den Liegenschaften des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW oder dessen von ihr genutzter technischer oder verkehrsmäßiger…
die Mitwirkung des Trägers der Hochschule in den Verfahren nach Satz 1,
das vollständige oder teilweise Verbot des Betretens einzelner oder sämtlicher Liegenschaften der Hochschule zur Wahrnehmung einzelner oder sämtlicher…
zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie zum Schutz der Grundrechte…
das Recht auf Beschränkung von Angaben; für dieses Recht gilt § 68 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, dass eine andere ladungsfähige…
Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule, seine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.