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Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Ausstellung von Ersatzurkunden gemäß § 9 Absatz 4, die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 15 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBI. I S. 844), in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes ist, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im…
Hält die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung für erbracht und sind keine Tatsachen bekannt, aus…
Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung des Antrags wie folgt weiter:
Zuständige Behörden nach § 9 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk…
Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.