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Die Landschaftsverbände sind die zuständige Behörde nach § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBI. I S. 247), in der jeweils gültigen Fassung. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBI. I S. 1169), in der jeweils gültigen Fassung.
Die Landschaftsverbände sind Träger von kulturellen Einrichtungen nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der…
Die Landschaftsverbände nehmen in den Fällen des § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Aufgaben wahr, für die sie bei unmittelbarer Anwendung des Teils 2…
Die Landschaftsverbände nehmen die ihnen mit dem Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV.…
Örtlich zuständig für die Erbringung von Leistungen, die den Verwaltungsbehörden des Landes nach § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Opferentschädigungsgesetzes…
Bedienstete im öffentlichen Dienst, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ganz oder überwiegend Aufgaben nach den §§ 5…
die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für Leiterinnen und Leiter der Landschaftsverbände und der Zweckverbände,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.