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Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 111 OWiG, auch in Verbindung mit Artikel 7a Nr. 1 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), nach den §§ 117 bis 121, 125 und 126 OWiG,
nach § 124 OWiG, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Landes Nordrhein-Westfalen handelt,
Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 117 bis 121 OWiG auch den Polizeibehörden übertragen, solange sie die Sache nicht an die Ordnungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.
Den Kreispolizeibehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 113 OWiG, auch in Verbindung mit Artikel 7a Nr. 2 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes,
nach § 115 OWiG, soweit es sich um Gefangene im polizeilichen Gewahrsam handelt,
nach § 127 OWiG, soweit es sich um öffentliche Urkunden und Beglaubigungszeichen handelt,
Der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 OWiG übertragen, soweit es sich um Gefangene im Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder um Jugendarrestanten handelt.
Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeibehörden übertragen, solange sie die Sache nicht an die…
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.