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Zuständige Stellen für die Sicherheitsüberprüfung sind
vorbehaltlich der Nummern 2 bis 6 die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 betrauen will, es sei denn, die jeweilige oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle selbst,
die jeweils nächsthöhere Landesbehörde für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen,
die jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierungen für die Hauptverwaltungsbeamtinnen, Hauptverwaltungsbeamten sowie für die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden und der Kreise,
die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für Leiterinnen und Leiter der Landschaftsverbände und der Zweckverbände,
das für Inneres zuständige Ministerium für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und deren Geheimschutzbeauftragte und
bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Parteien selbst.
Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten, der Meldestelle für Hinweisgeber und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde gemäß § 1 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988).
Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist
für Personen, die sich im Verfassungsschutz um eine Einstellung bewerben,
für ihre Beschäftigten und
für andere betroffene Personen, wenn diese dort mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 betraut werden sollen,
zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich. Sie wendet hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern die Landesbehörde für Verfassungsschutz ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich hält.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementEntscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils gültigen…
die oberste Dienstbehörde gegen Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, für die sie die dienstrechtlichen Befugnisse besitzt, und
Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und dieser Verordnung ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten,
Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG. NRW. ist die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.
Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 21 Absatz 2a, § 24 Abs. 2 und § 25 Personenstandsgesetz sind die in § 2 Nr. 1 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.