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Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Leitungstätigkeit einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft ausüben, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 9 Absatz 1 Satz 2 befreit. Teil 6 Schlussbestimmungen
Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor…
Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 84/253/EWG vor Inkrafttreten der in Artikel…
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder…
Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9…
Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1…
Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.