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Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
nachträgliche Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
die leitende Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Leitungstätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leitung vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel in der Leitung stattgefunden hat.
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 10 Satz 1 Nummer 4 teilnimmt oder
sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 11 Absatz 1 beteiligt.
Die Anerkennung erlischt durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde oder durch Fristablauf. Bei natürlichen Personen erlischt die…
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 23 Absatz 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung…
Die Anerkennung ist durch die zuständige Behörde gemäß § 16 zu widerrufen, wenn
Die Anerkennung der Sachverständigen oder des Sachverständigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erlischt
Die Anerkennung nach §§ 1 und 2 soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder § 2 Absatz 1 oder 2 wegfällt oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.