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Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigen obliegt (Leitung). Die Leitung und, sofern bestellt, ihre Stellvertretung müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
für Prüfstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
für Prüfstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
für Zertifizierungsstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
für Überwachungsstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich sowie,
für Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen.
Die Leitung einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertretung bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist die Leitung nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden. Die Leitung und, sofern bestellt, ihre Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und, sofern bestellt, ihre Stellvertretung dürfen nicht
zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr vollendet haben,
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben und
durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein.
Ferner müssen sie
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
die Gewähr dafür bieten, dass sie neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leitung oder Stellvertretung gewährleistet ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über
die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfeinrichtungen und
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.
Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leitung und ihre Stellvertretung, unparteilich sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
das Bestehen der Prüfung gemäß § 6 und
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 5 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.
Voraussetzungen für die Anerkennung sind: 1. a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt oder b) die…
Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 2 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 Absatz 1 und Absatz 2 genannten…
nicht genügend Gewähr dafür bietet, dass sie oder er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.