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Als Schießstandsachverständige im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden Personen anerkannt, die
die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 des Waffengesetzes und die persönliche Eignung gemäß § 6 des Waffengesetzes besitzen,
das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro, pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, nachgewiesen haben und
eine Erklärung abgeben, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.
Absatz 1 Nummer 1 wird auf Antrag der zuständigen Behörde durch die für den Wohnort zuständige Waffenbehörde geprüft. Die für den Wohnort zuständige Waffenbehörde hat die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 anerkannten Schießstandsachverständigen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Dies ist nicht erforderlich, sofern eine Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung bereits aufgrund von § 4 Absatz 3 des Waffengesetzes erfolgt. Die zuständige Behörde ist über das Ergebnis zu informieren.
Hinreichende Kenntnisse im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 werden nachgewiesen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, durch
ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind,
für Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen.
Voraussetzungen für die Anerkennung sind: 1. a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt oder b) die…
die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine…
Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die die in den folgenden Abschnitten gestellten besonderen Anforderungen nachgewiesen haben. Die Beherrschung…
die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.