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Die Höhe des Betrags, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus ihrem jeweiligen Anteil an den eingeschriebenen Studierenden in der 1,5fachen Regelstudienzeit. Der Berechnung nach Satz 1 werden die amtlichen Studierendenzahlen (Studierende nach Kopfzählung), mit Ausnahme der Studierenden im Promotions- und Weiterbildungsstudium, aus dem letzten Wintersemester zugrunde gelegt.
Die Qualitätsverbesserungsmittel werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes zugewiesen und überwiesen.
Die Auszahlung erfolgt in zweimonatlichen Raten und beginnt mit dem 1. August 2011. Die Festsetzung der Raten, die zum 1. Februar, 1. April und 1. Juni eines Jahres ausgezahlt werden, soll im Januar eines Jahres auf Basis der amtlichen Studierendenzahlen aus dem vorhergehenden Wintersemester erfolgen und ist insofern vorläufig. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Veröffentlichung der amtlichen Studierendenzahlen aus dem letzten Wintersemester. Aufgrund der vorläufigen Festsetzung nach Satz 2 erfolgte Über- oder Unterzahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit den Auszahlungen der verbleibenden Zahlungstermine verrechnet. Die Summe der Auszahlungen eines Jahres entspricht damit der Ableitung des Hochschulanteils aus den amtlichen Daten des letzten Wintersemesters.
Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 52 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung oder § 44 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind, können die Hochschulen durch Vereinbarung nach § 102 Absatz 1 des Hochschulgesetzes oder § 74 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes regeln, dass ein Ausgleich hinsichtlich der Einnahmen aus den Qualitätsverbesserungsmitteln untereinander erfolgt.
Das Nähere zur Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie zu ihrer Verteilung auf die einzelnen Hochschulen und zum Stichtag für die Feststellung der…
Die Zuschüsse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes bereitgestellt. Sie…
Die Bundesmittel werden auf die einzelnen Länder entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Studierenden an ihren Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen…
Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nummer 2 entfallenden Studienplätze werden zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder…
Die Höhe der Zuschüsse sowie das Verfahren der Berechnung und Festsetzung werden durch Vertrag mit dem Land geregelt. Der Vertrag ist unter Beachtung der…
Nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen werden die Studienplätze abweichend von der in Absatz 2 genannten Rangfolge vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.