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Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:…
Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100…
Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer beträgt ab 1. Januar 2015 6,5 Prozent für Rechtsvorgänge, die sich auf ein im Saarland belegenes Grundstück beziehen.
Der Steuersatz nach § 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 verwirklicht werden.
Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 2a bis 3a des Grunderwerbsteuergesetzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.