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Bei Inanspruchnahme oder Beendigung von Elternzeit, Beurlaubung und Sonderurlaub, bei Veränderung der individuellen Arbeitszeit sowie bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit wird der tatsächliche Personalbestand nach § 23 Absatz 3 Eingliederungsgesetz entsprechend angepasst. Veränderungen des tatsächlichen Personalbestandes nach Satz 1 sind bei der Festsetzung von finanziellem Nachersatz nach § 23 Absatz 5 Eingliederungsgesetz zu berücksichtigen.
Bei Beurlaubungen aus familiären Gründen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und bei Inanspruchnahme von Elternzeit ist unter Ausschöpfen aller haushaltsrechtlichen…
Für die Dauer eines Sonderurlaubs nach § 28 TV-L oder einer Beurlaubung aus den in § 83 Abs. 1 SBG vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch…
Nach der Beendigung einer Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der…
Für Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung findet § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes in § 43 Absatz 5 Satz…
Für die Dauer eines Sonderurlaubs nach § 28 TV-L oder einer Beurlaubung aus den in § 83 Abs. 1 SBG vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch…
Vollständige oder teilweise Freistellungen nach § 3 des Pflegezeitgesetzes unterbrechen eine Elternzeit, Beurlaubung nach §§ 64, 70 des Landesbeamtengesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.