§ 14 HG - 2021/2022
Für die Dauer eines Sonderurlaubs nach § 28 TV-L oder einer Beurlaubung aus den in § 83 Abs. 1 SBG vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Pensionsfonds Saarland“ vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 78), genannten Gründen, für die Dauer einer Zuweisung nach § 4 Abs. 2 TV-L, für die Dauer der Gewährung einer Rente auf Zeit sowie für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061), dürfen für die in Sonderurlaub, Rente bzw. Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ersatzkräfte beschäftigt werden.
Absatz 1 gilt für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchVO -) vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), zuletzt geändert durch § 8 Abs. 2 Mutterschutzverordnung vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865), für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08, 06 10, 06 11 und 06 16, für klinisches Personal im Kapitel 10 10, für das Personal des Fachbereichs 4 (Klinische Medizin) der Universität sowie für Erziehungspersonal in dem Kapitel 06 05. Für das vorgenannte klinische und Erziehungspersonal sowie für Dienstkräfte der Produktionssteuerung und Maschinenbedienung der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland gilt das Gleiche für die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes.
Ersatzkräfte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dürfen für das klinische Personal im Kapitel 10 10 beschäftigt werden, das nach amtsärztlicher Feststellung länger als zwei Monate wegen Krankheit dienstunfähig ist, jedoch erst nach Einstellung der Krankenbezüge. Des Weiteren dürfen Ersatzkräfte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 für gemäß § 27 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Art. 10 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), nach amtsärztlicher Feststellung begrenzt dienstfähige Lehrkräfte in den Schulkapiteln des Einzelplans 06 sowie für Dienstkräfte beschäftigt werden, die sich im Rahmen des Sabbatjahr-Modells in ihrem Freistellungsjahr befinden.
In den Kapiteln 06 05 und 06 06 dürfen mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa für in Mutterschutz/Elternzeit befindliche Lehrkräfte der Entgeltgruppe 11/Besoldungsgruppe A 12 auch Ersatzkräfte in der Entgeltgruppe 13 beschäftigt werden. Die Differenz zwischen der Wertigkeit der Stelle und den Ausgaben für die Ersatzkräfte ist durch Freihalten von Stellen auszugleichen.
Mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa kann für die Dauer einer Langzeiterkrankung von Beschäftigten für die Dauer der Zeit ohne Entgeltfortzahlung eine Doppelbesetzung der Stelle erfolgen.