Gesetze
Gesetz wird geladen …
Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erhalten für die Jahre 2011 bis 2020 für das dritte und jedes weitere in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu diesem Gesetz. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht oder wenn über den Anspruch bereits abschließend entschieden worden ist. Die Nachzahlung erfolgt ab dem Monat Januar des Jahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem mehr als zwei Kinder in dem Familienzuschlag zu berücksichtigen waren. Der Anspruch besteht entsprechend für die Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17.
Die Höhe des monatlichen Nachzahlungsbetrags richtet sich nach der Anzahl der im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kinder.
Die monatlichen Nettonachzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als Familienzuschlag und nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Sie werden jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) geändert worden ist, entsprechend.
§ 43 Absatz 5 bis 7 und § 44 des Landesbesoldungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Für Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung findet § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes in § 43 Absatz 5 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes bestimmt ist.
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, denen in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften ein Familienzuschlag gewährt wurde.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts gewährt. Es werden darüber hinaus Reise- und…
Die Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gezahlt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August…
§ 4 a des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des…
Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des…
Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 2 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend für die in…
Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 4 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 5 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement