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Ein interkommunaler Ausgleich nach § 23 Absatz 3 Satz 4 Eingliederungsgesetz ist spätestens bis zum 30. April des auf die Erstattung der Beihilfe an den Beihilfeempfänger folgenden Jahres von der kommunalen Körperschaft unter Nachweis der Beihilfezahlungen zu beantragen. Der Ausgleich wird in der vierten Quartalszahlung vorgenommen. Alle kommunalen Körperschaften tragen entsprechend ihrem Anteil am Belastungsausgleich für das laufende Jahr die 100 000 Euro je Beihilfeberechtigten übersteigenden Beihilfebeträge.
Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 erfolgt entsprechend der in der Anlage 4 festgelegten…
Über einen interkommunalen Ausgleich für Beihilfeleistungen von mehr als 100 000 Euro pro Jahr entscheidet das für Umwelt zuständige Ministerium auf Antrag.…
Die kommunalen Körperschaften zeigen für das abgelaufene Jahr bis zum 30. Januar des Folgejahres die angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der…
Die erstmalige Zahlung des Ausgleichs muss zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, das den Belastungsausgleich regelt, erfolgen. Die Zahlung ist zu…
Der finanzielle Ausgleich nach den Absätzen 2 bis 4 wird den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2008 in folgender für jedes Jahr bestimmten Gesamthöhe…
Der Ausgleichsbetrag setzt sich beginnend mit dem Jahr 2022 auf der Basis des Ist-Ergebnisses des jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahres zum Stichtag 31.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.