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Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Titel II beläuft sich auf 5 311 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang V.
Bei Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage weist jeder betroffene Mitgliedstaat im Rahmen seiner finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Anhang V mindestens folgende Mittel zu:
102 000 000 EUR für die Azoren und Madeira;
82 000 000 EUR für die Kanarischen Inseln;
131 000 000 EUR für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Martin.
Der Ausgleich gemäß Artikel 24 überschreitet nicht 60 % jeder der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Zuweisungen oder 70 % in Fällen, die in den einzelnen Aktionsplänen für die Gebiete in äußerster Randlage begründet sind.
Mindestens 15 % der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union werden im Rahmen des gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgearbeiteten und vorgelegten Programms für das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung genannte spezifische Ziel bereitgestellt. Mitgliedstaaten, die keinen Zugang zu Unionsgewässern haben, können angesichts des Umfangs ihrer Kontroll- und Datenerhebungsaufgaben einen niedrigeren Prozentsatz anwenden.
Die finanzielle Unterstützung der Union aus dem EMFAF, die den einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtbeträge der Unterstützung gemäß den Artikeln 17 bis 21 insgesamt gewährt wird, darf den höheren der folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:
6 000 000 EUR oder
15 % der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union.
In Übereinstimmung mit den Artikeln 36 und 37 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann aus dem EMFAF auf Initiative eines Mitgliedstaats technische Hilfe für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz dieses Fonds unterstützt werden.
1 127 000 000 EUR gemäß Anhang I;
3 057 000 000 EUR gemäß Anhang I;
5 225 000 000 EUR nach Anhang I;
Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen…
Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.