Erwägungsgrund 37 32021R1139
Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte der EMFAF den Schutz und die Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und aquatischer Ökosysteme, auch in Binnengewässern, unterstützen können. Zu diesem Zweck sollten die Fischer aus dem EMFAF unter anderem dafür entschädigt werden können, dass sie verlorenes Fanggerät und Abfälle, einschließlich Golftange, passiv aus dem Meer einsammeln, sowie Investitionen in den Häfen unterstützt werden, um geeignete Sammelstellen für verlorene Fanggeräte und Abfälle einzurichten. Ferner sollten Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG, die Umsetzung räumlicher Schutzmaßnahmen gemäß der genannten Richtlinie, die Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 92/43/EWG festgelegten prioritären Aktionsrahmen, der Artenschutz insbesondere gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Wiederherstellung von Binnengewässern in Übereinstimmung mit dem gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten Maßnahmenprogramm unterstützt werden. Unter direkter Mittelverwaltung sollten aus dem EMFAF die Förderung sauberer und gesunder Meere und die Durchführung der Europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft unterstützt werden, die in der Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 entwickelt wurde, in Übereinstimmung mit dem Ziel, einen guten Umweltzustand in der Meeresumwelt zu erreichen oder aufrechtzuerhalten.