Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz wird den Kreisen und kreisfreien Städten in vierteljährlichen Abschlägen jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die Fallzahlen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz für das Vorvorjahr.
Nach Ablauf des Kalenderjahres wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen verrechnet.
Unter Berücksichtigung der Jahresrechnung des Vorjahres und des Haushaltsplans werden Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuss in monatlichen…
Auf die zu entrichtenden Kostenanteile sind Abschlagszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Jahresbetrages zu leisten. Die Abschläge sind auf Anforderung…
Der fachbezogene Sachaufwand gemäß Absatz 1 Satz 1 ist in Abständen von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der Fallzahlen…
Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der übersteigende Betrag…
Die Erhöhung der Jahreskostenpauschale auf Grund einer zu zahlenden Nachersatzpauschale wird monatsgenau berechnet und bei der nachfolgenden Abschlagszahlung…
Der finanzielle Ausgleich wird den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.