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Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes festgelegten Fristen und Termine werden für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt abgekürzt:
In § 19 Absatz 1 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag.
in Absatz 3 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
In § 23 Absatz 3 Satz 1 tritt an Stelle des 52. Tages vor der Wahl der 24. Tag vor der Wahl.
In § 26 tritta)in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,b)in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der…
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die…
Verkürzung der Frist, innerhalb deren gemäß Artikel 23 Absatz 1 über einen Antrag entschieden werden muss, auf 10 Tage;
§ 41 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. VIII. Funktionsbezeichnungen; Fristen und Termine
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.