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Für Neuwahlen des Landtages im Fall seiner Auflösung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden die im Sächsischen Wahlgesetz festgelegten Fristen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verkürzt.
In § 18 tritt
in Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an die Stelle des 90. Tages der 47. Tag und
In § 19 tritt an die Stelle des 66. Tages der 34. Tag.
In § 26 tritt
in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag,
in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des 52. Tages der 24. Tag und
In § 28 tritt
in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag und
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