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Der Stiftungsrat ist zuständig für die Wahrung des Stiftungszweckes und überwacht die wesentlichen wissenschaftlichen, programmatischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er berät die Generaldirektion und hat ein umfassendes Informationsrecht.
Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für
den Erlass und die Änderung der Satzung,
die Feststellung des Programmbudgets und des Jahresabschlusses,
die Entgegennahme des Jahresberichts sowie die Entlastung der Mitglieder der Generaldirektion,
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Generaldirektion und ihrer Stellvertretungen sowie der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats und
die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Generaldirektion.
Beschlüsse
zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung,
mit erheblichen finanziellen Auswirkungen,
in Bezug auf das Leitungspersonal der Stiftung,
über Änderungen der Satzung und
bedürfen der Zustimmung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes.
den Erlass und die Änderung der Satzung,
die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Dem Stiftungsrat obliegen alle Aufgaben und Entscheidungen der Stiftung, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.…
An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen in beratender Funktion teil:
Der Stiftungsrat beschließt die Satzung und etwaige Förderrichtlinien der Stiftung. Er beschließt im Übrigen über alle grundsätzlichen Fragen, die zum…
Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.