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Der Stiftungsrat ist zuständig für die Wahrung des Stiftungszweckes und überwacht die wesentlichen wissenschaftlichen, programmatischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er berät die Direktorin oder den Direktor und hat ein umfassendes Informationsrecht.
Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für
den Erlass und die Änderung der Satzung,
die Feststellung des Programmbudgets und des Jahresabschlusses,
den Erlass und die Änderung der Gebühren- sowie der Benutzungsordnung,
die Entgegennahme des Jahresberichts sowie die Entlastung der Direktorin oder des Direktors und
die Bestellung und Abberufung der Direktorin oder des Direktors sowie der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats.
Beschlüsse
zu Fragen von wissenschafts- und forschungspolitischer Bedeutung,
mit erheblichen finanziellen Auswirkungen,
in Bezug auf das Leitungspersonal der Stiftung oder
bedürfen der Zustimmung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2.
den Erlass und die Änderung der Satzung,
die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Dem Stiftungsrat obliegen alle Aufgaben und Entscheidungen der Stiftung, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.…
An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen in beratender Funktion teil:
Der Stiftungsrat beschließt die Satzung und etwaige Förderrichtlinien der Stiftung. Er beschließt im Übrigen über alle grundsätzlichen Fragen, die zum…
der Stiftungsrat,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.