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Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 gewährt die zuständige Stelle im Verfahren nach § 13 auf Antrag einen partiellen Zugang zu einer in Nordrhein-Westfalen reglementierten beruflichen Tätigkeit. Über diese Möglichkeit informiert sie die antragstellende Person. Der partielle Zugang wird gewährt, wenn
die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert und berechtigt ist, diese berufliche Tätigkeit in einem anderen Staat auszuüben,
die wesentlichen Unterschiede zwischen der beruflichen Tätigkeit nach Nummer 1 und demjenigen in Nordrhein-Westfalen reglementierten Beruf, unter den diese Tätigkeit fällt, so umfangreich sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, die vollständige Berufsausbildung zu dem in Nordrhein-Westfalen reglementierten Beruf zu durchlaufen, und
sich die berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 objektiv von anderen Tätigkeiten trennen lässt, die unter den in Nummer 2 genannten Beruf fallen; dabei berücksichtigt die zuständige Stelle, ob diese berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit der Verweigerung verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates ausgeübt, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erworben wurde. Die Berufsbezeichnung ist zu ergänzen um den Namen dieses Staates sowie die eindeutige Bezeichnung der Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.
Das jeweils fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein…
Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer…
die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten…
Liegen die Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf…
Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach Absatz 1 auf Antrag als partieller Zugang zur Berufstätigkeit anerkannt, wenn
die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Berufstätigkeit auszuüben, für die ein partieller…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.