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Eine Stimme ist ungültig, wenn
der Stimmzettel oder der Wahlumschlag nicht von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter stammen,
dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,
bei Listenwahl mehr als eine Liste gekennzeichnet ist oder
bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl mehr Bewerberinnen und Bewerber gekennzeichnet sind, als für diesen Wahlkreis zu wählen sind.
Die Stimmabgabe einer Wählerin oder eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem Wahltage stirbt, aus der Kammer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Wahlumschläge,
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
mehr als eine Liste oder ein Einzelwahlvorschlag gekennzeichnet worden ist oder
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren und
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.