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Kammerangehörige können nur in dem Wahlkreis gewählt werden, in dem sie wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Wahlberechtigt ist nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist.
Freiwillige Kammerangehörige gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Heilberufsgesetz, die wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises eingetragen,…
Pflichtmitglieder der Pflegekammer können nur in der Wahlgruppe gewählt werden, in der sie als wahlberechtigt eingetragen sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.