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Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben werden die Befugnisse nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen übertragen, soweit diese den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums ausführen und keine Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich ist
Soweit Befugnisse nicht auf untere Landesbehörden übertragen werden können, werden sie in den Grenzen des Absatzes 1 für die Kreispolizeibehörden den Landesoberbehörden der Polizei innerhalb ihres Aufgabenbereichs übertragen.
Den Landesober- und Landesmittelbehörden sowie unteren Landesbehörden, Einrichtungen, Landesbetrieben sowie Sondervermögen, soweit sie den Landeshaushalt…
Den nachstehend aufgeführten Behörden und Einrichtungen werden – soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums…
Den Landesober- und Landesmittelbehörden sowie den Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden die Befugnisse übertragen,
Den Landesober- und Landesmittelbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden die Befugnisse übertragen,
werden auf die in Satz 2 bezeichneten Stellen übertragen. Die in Satz 1 aufgezählten Befugnisse werden übertragen auf:
Die in Bundesgesetzen vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.