Gesetze
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Der Bergische Schulfonds, der Gymnasialfonds Münstereifel, der Münster’sche Studienfonds und der Beckum-Ahlen’sche Klosterfonds sind als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgelöst.
Der Paderborner Studienfonds wird als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgelöst. Die Zweckbindung des Fondsvermögens wird aufgehoben.
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.
Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst.
Das Sondervermögen gilt nach seiner vollständigen Auszahlung als aufgelöst.
Das Sondervermögen gilt nach Beendigung der Schuldendienstverpflichtungen als aufgelöst. Verbleibende Mittel sind, soweit sie zuvor der Finanzausgleichsmasse…
Das Sondervermögen kann durch Gesetz aufgelöst werden.
Der als Sondervermögen des Landes errichtete „Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen“ ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Der Fonds dient…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.