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Die Beamtinnen und Beamten der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit werden von dieser oder diesem ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt.
1Die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz werden auf deren oder dessen Vorschlag durch die Präsidentin oder den…
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird jeweils für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.…
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird auf die Leiterin oder den Leiter der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur -…
Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt, mit Versetzung in den Ruhestand oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters.…
Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 16 Absatz 1…
1Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wird von der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz wahrgenommen. 2Sie oder er kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.