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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung wird auf den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3a des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 26 des Mess- und Eichgesetzes und § 10…
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 5 wird dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Verfolgung und…
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Durchführung des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), das…
Zuständige Behörde für die Erteilung und Entziehung der Zulassung sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen nach…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.