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Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 und 4 wird den Bezirksregierungen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 97 des Arzneimittelgesetzes,
§ 15 des Heilmittelwerbegesetzes,
§ 32 des Betäubungsmittelgesetzes,
§ 32 des Transfusionsgesetzes,
§ 42 des Medizinproduktegesetzes,
§ 94 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,
§ 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 25 des Apothekengesetzes,
§ 97 des Arzneimittelgesetzes,
§ 32 des Betäubungsmittelgesetzes,
§ 15 des Heilmittelwerbegesetzes und
§ 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 5 wird dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
§ 32 des Betäubungsmittelgesetzes und
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt,
entgegen
unrichtige oder
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 28…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.